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Glossar

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Aufsichtsratsvergütungen
  • Aufsichtsratsmitglieder –> üben sonstige selbständige Tätigkeit aus, sofern nicht im Wesentlichen Aufgaben der Geschäftsführung selbst wahrgenommen werden
    • Vergütungen unterliegen daher im Regelfall nicht dem Lohnsteuerabzug
  • gilt auch für Aufsichtsratsmitglieder, die gleichzeitig Arbeitnehmer im selben Unternehmen sind (z.B. Vorstandsmitglieder, Führungskräfte) sowie für die sog. Arbeitnehmer-Aufsichtsräte
  • Aufsichtsratsvergütungen –> stellen auch kein sozialversicherungsrechtliches Entgelt dar
  • Ausnahme: Beamte, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstherrn in Aufsichtsrat eines Unternehmens entsandt werden, um dort Interessen ihres Arbeitgebers zu vertreten
    • hier sind Einnahmen Arbeitslohn
    • trotzdem wird aus Vereinfachungsgründen keine Lohnsteuer einbehalten; Besteuerung erfolgt erst im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer
  • nimmt Aufsichtsratsmitglied auch Geschäfte des Vorstands wahr –> Arbeitslohn

Alle Angaben ohne Gewähr.

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Aufsichtsratsvergütungen - Glossar
 
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