Glossar
- Aufsichtsratsvergütungen
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- Aufsichtsratsmitglieder –> üben sonstige selbständige Tätigkeit aus, sofern nicht im Wesentlichen Aufgaben der Geschäftsführung selbst wahrgenommen werden
- Vergütungen unterliegen daher im Regelfall nicht dem Lohnsteuerabzug
- gilt auch für Aufsichtsratsmitglieder, die gleichzeitig Arbeitnehmer im selben Unternehmen sind (z.B. Vorstandsmitglieder, Führungskräfte) sowie für die sog. Arbeitnehmer-Aufsichtsräte
- Aufsichtsratsvergütungen –> stellen auch kein sozialversicherungsrechtliches Entgelt dar
- Ausnahme: Beamte, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstherrn in Aufsichtsrat eines Unternehmens entsandt werden, um dort Interessen ihres Arbeitgebers zu vertreten
- hier sind Einnahmen Arbeitslohn
- trotzdem wird aus Vereinfachungsgründen keine Lohnsteuer einbehalten; Besteuerung erfolgt erst im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer
- nimmt Aufsichtsratsmitglied auch Geschäfte des Vorstands wahr –> Arbeitslohn
- Aufsichtsratsmitglieder –> üben sonstige selbständige Tätigkeit aus, sofern nicht im Wesentlichen Aufgaben der Geschäftsführung selbst wahrgenommen werden
Alle Angaben ohne Gewähr.

