Glossar
- Arbeitszeugnis
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- Zeugnisanspruch ergibt sich aus Gesetz und Tarifverträgen
- ist am letzten Tag der Beschäftigung fällig; Arbeitnehmer kann aber schon beim Zugang der Kündigung oder bei Eigenkündigung ein vorläufiges Zeugnis verlangen
- wenn Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, aber triftiger Grund vorliegt, kann Arbeitnehmer Zwischenzeugnis verlangen
- Zeugnis muss wahr sein und alle wesentlichen Tatsachen enthalten, die für eine Gesamtbeurteilung von Bedeutung sind
- muss wohlwollend formuliert sein und darf berufliches Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren
- Unterscheidung in
- Einfaches Arbeitszeugnis
- → Nennung der Personalien und Dauer der Beschäftigung
- → exakte wertfreie Aufgliederung übertragener Arbeiten
- → keine Beurteilung über Führung und Leistung
- Qualifiziertes Arbeitszeugnis
- → enthält neben den Angaben vom einfachen Arbeitszeugnis Beurteilung über Führung und Leistung
- Einfaches Arbeitszeugnis
Alle Angaben ohne Gewähr.

