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Arbeitszeugnis
  • Zeugnisanspruch ergibt sich aus Gesetz und Tarifverträgen
  • ist am letzten Tag der Beschäftigung fällig; Arbeitnehmer kann aber schon beim Zugang der Kündigung oder bei Eigenkündigung ein vorläufiges Zeugnis verlangen
  • wenn Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, aber triftiger Grund vorliegt, kann Arbeitnehmer Zwischenzeugnis verlangen
  • Zeugnis muss wahr sein und alle wesentlichen Tatsachen enthalten, die für eine Gesamtbeurteilung von Bedeutung sind
  • muss wohlwollend formuliert sein und darf berufliches Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren
  • Unterscheidung in
    • Einfaches Arbeitszeugnis
      • → Nennung der Personalien und Dauer der Beschäftigung
      • → exakte wertfreie Aufgliederung übertragener Arbeiten
      • → keine Beurteilung über Führung und Leistung
    • Qualifiziertes Arbeitszeugnis
      • → enthält neben den Angaben vom einfachen Arbeitszeugnis Beurteilung über Führung und Leistung

Alle Angaben ohne Gewähr.

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Montag - Freitag 08-20 Uhr

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Arbeitszeugnis - GlossarGlossar
 
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