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Glossar

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Arbeitslosenversicherung
  • = Pflichtversicherung
  • = eigenständiger Zweig der Sozialversicherung mit dem Zweck, Erwerbslosen während ihrer Arbeitssuche


- ein Einkommen zu sichern

- zu unterstützen (z.B. geldwerter Zuschuß zu Bewerbungen)

- zu beraten (z.B. durch Vermittlungsgespräche)

- zu fördern (z.B. durch Umschulungen)

  • sind alle Personen versichert (nach Ablauf einer Wartezeit), die einer bezahlten, mehr als geringfügigen Beschäftigung nachgehen

Alle Angaben ohne Gewähr.

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Lohnabrechnung und Gehaltsabrechnung - Rückruf
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Montag - Freitag 08-20 Uhr

Leistungen nach §6 Nr.4 StBerG

Arbeitslosenversicherung - Glossar
 
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