Glossar
- Arbeitskammern
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- bestehen nur in Bremen und im Saarland
- = Pflichtzusammenschlüsse der Arbeitnehmer und als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert
- Beiträge –> werden vom Arbeitgeber einbehalten und mit Steuerabzugsbeträgen an zuständiges Betriebsstättenfinanzamt abgeführt
- übernimmt Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers = steuerpflichtiger Arbeitslohn; können aber vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgesetzt werden
Alle Angaben ohne Gewähr.

