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Arbeitskammern
  • bestehen nur in Bremen und im Saarland
  • = Pflichtzusammenschlüsse der Arbeitnehmer und als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert
  • Beiträge –> werden vom Arbeitgeber einbehalten und mit Steuerabzugsbeträgen an zuständiges Betriebsstättenfinanzamt abgeführt
  • übernimmt Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers = steuerpflichtiger Arbeitslohn; können aber vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgesetzt werden

Alle Angaben ohne Gewähr.

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Lohnabrechnung und Gehaltsabrechnung - Rückruf
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag 08-20 Uhr

Leistungen nach §6 Nr.4 StBerG

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Arbeitskammern - GlossarGlossar
 
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