Glossar
- Arbeitnehmerüberlassung
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- liegt vor, wenn Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) bei ihm angestellte Arbeitskräfte (Leiharbeitnehmer) zur Verfügung stellt, die dieser nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer einsetzt
- Rechtsbeziehungen zwischen Überlassenden und überlassenem Arbeitnehmer sind von Dauer; d. h. bleiben insbesondere während der Zeit, in der der Arbeitnehmer im fremden Betrieb tätig ist, bestehen
- gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung –> darf nur mit Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit betrieben werden
- fehlt Erlaubnis, sind Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern unwirksam
Alle Angaben ohne Gewähr.

