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Glossar

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Arbeitgeberzuschuss

= Pflichtzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag

  • Regelung in § 257 SGB V
  • Anspruchsberechtigt sind:
    • freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherte Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahrensentgeltgrenze versicherungsfrei sind
    • Arbeitnehmer, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankheitskosten-Vollversicherung versichert sind
    • Bezieher von Vorruhestandsgeld
  • Voraussetzungen für Erhalt des Beitragszuschusses:
    • privat krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten für sich und für ihre Angehörigen Arbeitgeberzuschuss, wenn sie bei einer unterstellten Versicherungspflicht des Arbeitnehmers in der GKV familienversichert wären
    • Arbeitnehmer muss in privater Krankenversicherung Vertragsleistungen beanspruchen, die der Art nach den Leistungen der GKV entsprechen
    • bestimmte Anforderungen an das Versicherungsunternehmen durch Gesetzgeber

Alle Angaben ohne Gewähr.

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