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Glossar

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Annehmlichkeiten
  • Begriff weder im Einkommensteuergesetz noch in Lohnsteuer-Richtlinien definiert
  • hat Bundesfinanzhof in neuer Rechtssprechung aufgegeben
  • lt. Rechtsprechung: Arbeitslohn = alle Einnahmen, die sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen
  • soweit begrifflich Arbeitslohn vorliegt –> nur noch dann steuerfrei, wenn Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet
  • folgende Zuwendungen des Arbeitgebers nicht von vornherein als Arbeitslohn anzusehen:
    • Aufmerksamkeiten
    • Leistungen des Arbeitgebers, die er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbringt

Alle Angaben ohne Gewähr.

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Lohnabrechnung und Gehaltsabrechnung - Rückruf
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag 08-20 Uhr

Leistungen nach §6 Nr.4 StBerG

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