Glossar
- Annehmlichkeiten
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- Begriff weder im Einkommensteuergesetz noch in Lohnsteuer-Richtlinien definiert
- hat Bundesfinanzhof in neuer Rechtssprechung aufgegeben
- lt. Rechtsprechung: Arbeitslohn = alle Einnahmen, die sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen
- soweit begrifflich Arbeitslohn vorliegt –> nur noch dann steuerfrei, wenn Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet
- folgende Zuwendungen des Arbeitgebers nicht von vornherein als Arbeitslohn anzusehen:
- Aufmerksamkeiten
- Leistungen des Arbeitgebers, die er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbringt
Alle Angaben ohne Gewähr.

