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Abschlagszahlungen


= Leistungen auf den bereits verdienten, aber noch nicht abgerechneten Lohn

  • werden vor Fälligkeit vorgenommen
  • ohne Aufrechnung oder sonstige Erklärung tritt hierdurch vorzeitige Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Zahlung des Arbeitsentgelts ein
  • freie Verrechenbarkeit (insbesondere durch Pfändungsgrenzen) bleibt unberührt
    Abgrenzung vom Vorschuss
  • Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung Abschlag oder Vorschuss besteht nicht; lediglich in finanzieller Notsituation kann aus Fürsorgepflicht Anspruch abgeleitet werden
  • für Abschlag oder Vorschuss ist ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung oder auch betriebliche Übung erforderlich
  • zu Beweissicherung Leistung eines Abschlages oder Vorschusses nur gegen Quittung mit genauer Bezeichnung, worauf vorzeitige Zahlung erbracht wird (Entgegenwirken des Einwandes vom Arbeitnehmer, dass Zahlung für Überstunden erbracht wurde)

Alle Angaben ohne Gewähr.

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Lohnabrechnung und Gehaltsabrechnung - Rückruf
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Montag - Freitag 08-20 Uhr

Leistungen nach §6 Nr.4 StBerG

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Abschlagszahlungen - GlossarGlossar
 
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