Glossar
- Abgeltungssteuer
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- = Quellensteuer auf Kapitalerträge
- Steuer wird direkt beim Schuldner der Erträge oder der depotverwaltenden Stelle einbehalten und anonym abgeführt (d.h. Steuer wird dort fällig, wo sie zuerst anfällt)
- Kapitalerträge von Privatpersonen und private Veräußerungsgewinne unterliegen nicht mehr individuellem Einkommensteuersatz, sondern fixem Steuersatz von 25%
- von Abgeltungssteuer erfasst:
- Zinsen aus Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten
- Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren
- Dividenden
- Erträge aus Investmentfonds
- Erträge aus Termingeschäften
- Zertifikatserträge
- Gewinne aus privatem Veräußerungsgeschäft von Wertpapieren, Investmentanteilen oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
- von Abgeltungssteuer nicht erfasst:
- Gewinne aus privaten Immobilienveräußerungen
- Zinszahlungen von Kapitalgesellschaften an Gesellschafter bei einer mehr als zehnprozentigen Beteiligung
- Back-to-back-Finanzierungen (mit Einschränkungen)
- Darlehen zwischen sich nahe stehenden Personen
- Zinserträge aus Bankguthaben im Rahmen einer gewerblichen Betätigung
Alle Angaben ohne Gewähr.

